RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0045

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §136 Abs7;
ÄrzteG 1998 §53 Abs1;
VStG §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0046

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 (§ 53 iVm § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998) haben die bestraften Ärzte die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn sie keine geeigneten Erkundigungen bei der für die Überwachung der Einhaltung der Werbebeschränkungen für Ärzte zuständigen Stelle, nämlich der Ärztekammer eingeholt haben. Gemäß § 136 Abs. 7 ÄrzteG 1998 genügt für die disziplinarrechtliche Strafbarkeit nach dem ÄrzteG 1998 fahrlässiges Verhalten. Dass es hinsichtlich der Werbung von Ärzten standesrechtliche Beschränkungen gibt, musste den Ärzten bekannt sein (vgl. E 23. November 2005, 2004/09/0168; E 3. Oktober 2013, 2013/09/0113).Im Verfahren betreffend Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 (Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) haben die bestraften Ärzte die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn sie keine geeigneten Erkundigungen bei der für die Überwachung der Einhaltung der Werbebeschränkungen für Ärzte zuständigen Stelle, nämlich der Ärztekammer eingeholt haben. Gemäß Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 genügt für die disziplinarrechtliche Strafbarkeit nach dem ÄrzteG 1998 fahrlässiges Verhalten. Dass es hinsichtlich der Werbung von Ärzten standesrechtliche Beschränkungen gibt, musste den Ärzten bekannt sein vergleiche E 23. November 2005, 2004/09/0168; E 3. Oktober 2013, 2013/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090045.L06

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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