RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0045

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §53 Abs1;
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0046

Rechtssatz

Die Werbung erfolgt mittels Kostümierung als Ärzte in Berufskleidung mit Accessoires wie Schibrillen, Rucksack, Wanderstöcken, Hut und Fernglas. Es gibt keinen Hinweis auf einen Heilungserfolg und es erfolgt keine näher eingehende textliche Darstellung der Tätigkeit der Ärzte, die Darstellung zeigt vielmehr zu drei Vierteln das Bild der in ihrer Kostumierung nicht erkennbaren Ärzte, ihre Gestalten sind Hauptmerkmal der Werbung. Die Information, dass es sich dabei offensichtlich um Ärzte handelt, die auf ihre Ordination aufmerksam machen wollen, ist erst auf den zweiten Blick erkennbar. Der vordergründige Zweck der Darstellung liegt offensichtlich darin, die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt eine aufdringliche und marktschreierische Werbung und damit ein standeswidriges Verhalten iSd § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998. Auch bei Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels ist die Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen nicht als derart geändert ansehen, dass in der kostümierten Darstellung der Ärzte ein für eine Werbung für Fachärzte der Orthopädie ausreichend sachliches Substrat zu erblicken ist.Die Werbung erfolgt mittels Kostümierung als Ärzte in Berufskleidung mit Accessoires wie Schibrillen, Rucksack, Wanderstöcken, Hut und Fernglas. Es gibt keinen Hinweis auf einen Heilungserfolg und es erfolgt keine näher eingehende textliche Darstellung der Tätigkeit der Ärzte, die Darstellung zeigt vielmehr zu drei Vierteln das Bild der in ihrer Kostumierung nicht erkennbaren Ärzte, ihre Gestalten sind Hauptmerkmal der Werbung. Die Information, dass es sich dabei offensichtlich um Ärzte handelt, die auf ihre Ordination aufmerksam machen wollen, ist erst auf den zweiten Blick erkennbar. Der vordergründige Zweck der Darstellung liegt offensichtlich darin, die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt eine aufdringliche und marktschreierische Werbung und damit ein standeswidriges Verhalten iSd Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998. Auch bei Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels ist die Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Menschen nicht als derart geändert ansehen, dass in der kostümierten Darstellung der Ärzte ein für eine Werbung für Fachärzte der Orthopädie ausreichend sachliches Substrat zu erblicken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090045.L05

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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