RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
26/01 Wettbewerbsrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §53 Abs1;
MRK Art10;
UWG 1984 §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0046

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf seine Person nicht reklamehaft herausstellen, verfassungskonform ausgelegt bedeutet das, dass reklamehafte Maßnahmen nicht schlechthin verboten sind, sondern lediglich solche, die ein Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftritt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben. Von der Werbebeschränkung ist also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt wird. Ein Hinweis eines Rechtsanwaltes in seiner Korrespondenz darauf, dass er sich schon seit fast 30 Jahren mit Pensionsangelegenheiten ehemaliger Österreicher, die im Jahre 1938/39 aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren mussten, beschäftigt, ist nicht verboten, weil dieser Hinweis lediglich über die Rechtslage informiert und nur damit im Zusammenhang die langjährige einschlägige Tätigkeit des Rechtsanwaltes dargetan wird (vgl. E 25. Februar 2003, 2000/11/0149 und 0324). Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hat sich auch der OGH in seiner Judikatur beschäftigt. Verboten ist die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Es reicht daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen ist die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als 'hochwertig' reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit wird nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahe gelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger 'hochwertig' sind. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als 'hochwertig' sind ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Daher liegt ein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetz und auch eine sittenwidrige Handlung iSd § 1 UWG 1984 vor (vgl. B OGH 4. Februar 1999, 4 Ob 337/98g). Diese Überlegungen sind auch hinsichtlich der Werbung für Ärzte der Humanmedizin von Bedeutung.Ein Rechtsanwalt darf seine Person nicht reklamehaft herausstellen, verfassungskonform ausgelegt bedeutet das, dass reklamehafte Maßnahmen nicht schlechthin verboten sind, sondern lediglich solche, die ein Herausstellen der Person des Rechtsanwaltes bei seinem Auftritt in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben. Von der Werbebeschränkung ist also ein Verhalten des Anwaltes betroffen, bei dem die Person des Anwaltes als solche in den Vordergrund gestellt wird und die Person nicht lediglich im Zusammenhang mit der Sachinformation über die berufliche Tätigkeit des Anwaltes erwähnt wird. Ein Hinweis eines Rechtsanwaltes in seiner Korrespondenz darauf, dass er sich schon seit fast 30 Jahren mit Pensionsangelegenheiten ehemaliger Österreicher, die im Jahre 1938/39 aus rassischen Gründen aus Österreich emigrieren mussten, beschäftigt, ist nicht verboten, weil dieser Hinweis lediglich über die Rechtslage informiert und nur damit im Zusammenhang die langjährige einschlägige Tätigkeit des Rechtsanwaltes dargetan wird vergleiche E 25. Februar 2003, 2000/11/0149 und 0324). Mit der Frage, ob eine Form der Werbung als reklamehaft und aufdringlich zu qualifizieren ist, hat sich auch der OGH in seiner Judikatur beschäftigt. Verboten ist die Erteilung medizinischer Auskünfte und Ratschläge in aufdringlicher und reklamehafter Weise, nicht aber jede Werbung schlechthin. Es reicht daher nicht aus, dass in einer Publikation die Anschriften von Ambulatorien angegeben werden. Hingegen ist die Bezeichnung des in einem Ambulatorium hergestellten Zahnersatzes in einem gratis an alle Haushalte verteilten Magazin als 'hochwertig' reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich. Damit wird nicht nur die Qualität der im Ambulatorium erbrachten Leistungen herausgestrichen, sondern auch nahe gelegt, dass die von Mitbewerbern erbrachten Leistungen nicht oder jedenfalls weniger 'hochwertig' sind. Die Angaben über die Preisgestaltung in den Ambulatorien und die Bezeichnung des dort hergestellten Zahnersatzes als 'hochwertig' sind ganz offenkundig darauf ausgerichtet, deren Leistungen attraktiver als die der niedergelassenen Zahnärzte erscheinen zu lassen und damit Patienten zu gewinnen. Daher liegt ein Verstoß gegen die Werbebeschränkung des Ärztegesetz und auch eine sittenwidrige Handlung iSd Paragraph eins, UWG 1984 vor vergleiche B OGH 4. Februar 1999, 4 Ob 337/98g). Diese Überlegungen sind auch hinsichtlich der Werbung für Ärzte der Humanmedizin von Bedeutung.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090045.L02

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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