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19/05 MenschenrechteNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0046Rechtssatz
Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (zB EGMR 26. April 1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; EGMR 25. März 1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 MRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' sein (vgl. VfGH 5. Oktober 2006, G39/06, V26/06). Bei Beschränkungen von Äußerungen im Bereich kommerzieller Werbung hat der Gesetzgeber einen größeren Beurteilungsspielraum im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen komplexen und sich rasch ändernden Bereich handelt (vgl. EGMR 20. November 1989, Fall markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann, Appl. 10572/83, EuGRZ 1996, 305; 23. Juni 1994, Fall Jacubowski, Appl. 15088/89, EuGRZ 1996, 308). Es kann im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, dass Werbung von bestimmten Berufsgruppen zur Wahrung der Standesinteressen Beschränkungen unterworfen werden kann. Das Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. VfSlg. 15480/1999, 15481/1999; E VfGH 30. November 2007, B 1418/06, VfSlg 18278).Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (zB EGMR 26. April 1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; EGMR 25. März 1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' sein vergleiche VfGH 5. Oktober 2006, G39/06, V26/06). Bei Beschränkungen von Äußerungen im Bereich kommerzieller Werbung hat der Gesetzgeber einen größeren Beurteilungsspielraum im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen komplexen und sich rasch ändernden Bereich handelt vergleiche EGMR 20. November 1989, Fall markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann, Appl. 10572/83, EuGRZ 1996, 305; 23. Juni 1994, Fall Jacubowski, Appl. 15088/89, EuGRZ 1996, 308). Es kann im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, dass Werbung von bestimmten Berufsgruppen zur Wahrung der Standesinteressen Beschränkungen unterworfen werden kann. Das Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen liegt im öffentlichen Interesse vergleiche VfSlg. 15480/1999, 15481/1999; E VfGH 30. November 2007, B 1418/06, VfSlg 18278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090045.L01Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016