RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;
B-VG Art18;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zu § 136 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 hat der VwGH in seinem E vom 15. 7. 2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Art. 18 B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden (vgl. E VfGH VfSlg. 13590/1993; 14037/1995; 15543/1999; 16606/2002).Zu Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 hat der VwGH in seinem E vom 15. 7. 2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden vergleiche E VfGH VfSlg. 13590/1993; 14037/1995; 15543/1999; 16606/2002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090044.L01

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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