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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zu § 136 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 hat der VwGH in seinem E vom 15. 7. 2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Art. 18 B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden (vgl. E VfGH VfSlg. 13590/1993; 14037/1995; 15543/1999; 16606/2002).Zu Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 hat der VwGH in seinem E vom 15. 7. 2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden vergleiche E VfGH VfSlg. 13590/1993; 14037/1995; 15543/1999; 16606/2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090044.L01Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016