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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) des § 13a AVG qua § 1 DVG 1984 und § 11 VwGVG 2014 gilt auch im Verfahren betreffend Minderung der Erwerbsfähigkeit und Versehrtenrente nach dem OÖ KUFG 2000. Diese geht jedoch nicht so weit, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste (vgl. E 13. Februar 1997, 94/09/0320; E 17. Dezember 2014, 2013/10/0105).Die Manuduktionspflicht (Anleitungspflicht) des Paragraph 13 a, AVG qua Paragraph eins, DVG 1984 und Paragraph 11, VwGVG 2014 gilt auch im Verfahren betreffend Minderung der Erwerbsfähigkeit und Versehrtenrente nach dem OÖ KUFG 2000. Diese geht jedoch nicht so weit, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste vergleiche E 13. Februar 1997, 94/09/0320; E 17. Dezember 2014, 2013/10/0105).
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090042.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016