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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine allfällige Verspätung der Beschwerde "geheilt", wenn das VwG nach Einlangen der Beschwerde tätig werde und Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, setze. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des VwG können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch die vorherige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht demnach einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen.Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine allfällige Verspätung der Beschwerde "geheilt", wenn das VwG nach Einlangen der Beschwerde tätig werde und Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, setze. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG 2014 legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des VwG können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch die vorherige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht demnach einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060113.L02Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016