Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0141 E 8. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Fälle, in denen die Auflösung eines Vertrages vereinbart wird, um den Verkauf des Objektes an einen im voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Vertrages gleichsam uno actu erfolgen, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer dadurch nicht die Möglichkeit wieder erlangt hat, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II 3. Teil, Grunderwerbsteuer G 1987 Rz 15 Abs. 1 zu § 17 GrEStG referierte hg. Judikatur).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Fälle, in denen die Auflösung eines Vertrages vereinbart wird, um den Verkauf des Objektes an einen im voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Vertrages gleichsam uno actu erfolgen, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer dadurch nicht die Möglichkeit wieder erlangt hat, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen vergleiche dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch zwei 3. Teil, Grunderwerbsteuer G 1987 Rz 15 Absatz eins, zu Paragraph 17, GrEStG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160034.X01Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016