Index
L81515 Umweltanwalt SalzburgNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet und die Beschwerdebefugnis der Landesumweltanwaltschaft nach § 8 Abs. 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz einen Fall der so genannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG darstellt.Der von der belangten Behörde geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG unter anderem in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG für die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet und die Beschwerdebefugnis der Landesumweltanwaltschaft nach Paragraph 8, Absatz 4, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz einen Fall der so genannten Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG darstellt.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100176.X01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016