RS Vwgh 2015/11/25 2013/06/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §5 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0242 2013/06/0241

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 enthält eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (Hinweis E vom 23. September 2010, 2010/06/0164); Licht und Luft sind davon nicht umfasst, wohl aber die §§ 5 bis 7 leg. cit. betreffend die Abstandsflächen, die Mindestabstände und die Abstandsnachsicht. Insbesondere durch die Abstandsflächen, die gemäß § 5 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, ist grundsätzlich gewährleistet, dass Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beschattet oder ausreichend mit Luft versorgt werden. Der Behörde ist daher zuzustimmen, dass Nachbareinwendungen, die sich auf eine ausreichende Versorgung mit Licht und Luft beziehen, nicht zulässig sind.Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 enthält eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (Hinweis E vom 23. September 2010, 2010/06/0164); Licht und Luft sind davon nicht umfasst, wohl aber die Paragraphen 5 bis 7 leg. cit. betreffend die Abstandsflächen, die Mindestabstände und die Abstandsnachsicht. Insbesondere durch die Abstandsflächen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, ist grundsätzlich gewährleistet, dass Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beschattet oder ausreichend mit Luft versorgt werden. Der Behörde ist daher zuzustimmen, dass Nachbareinwendungen, die sich auf eine ausreichende Versorgung mit Licht und Luft beziehen, nicht zulässig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060240.X03

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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