RS Vwgh 2015/11/25 2013/06/0240

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0242 2013/06/0241

Rechtssatz

Es trifft zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (z.B. jene der §§ 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen.Es trifft zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (z.B. jene der Paragraphen 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060240.X02

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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