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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0242 2013/06/0241Rechtssatz
Es trifft zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (z.B. jene der §§ 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen.Es trifft zu, dass Nachbarn im Verfahren auf Bestimmung der Baugrundlagen keine Parteistellung haben, es ihnen im Baubewilligungsverfahren jedoch freisteht, durch Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 die Einhaltung der dort angeführten Vorschriften (z.B. jene der Paragraphen 5 bis 7 über Abstandsflächen und Mindestabstände) geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060240.X02Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016