RS Vwgh 2015/11/25 2013/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sprechen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern an. Ihnen kommt als Nachbarn diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren, zu. Wenn allerdings auflagenmäßig Kontrollen vorgeschrieben werden, damit allfällige Schäden festgestellt werden können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass die Anlage an sich nicht sicher und damit auch nicht genehmigungsfähig sein sollte. Die von den Nachbarn angesprochene Auflage ist als Teil des genehmigten Projektes zu sehen, indem durch sie die Einreichung gewissermaßen modifiziert wird. Es ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage unbedenklich, wenn die Genehmigungsfähigkeit erst durch Auflagen hergestellt wird (vgl. § 29 Abs. 5 Stmk. BauG 1995). Aus der Sicht der Nachbarn ist es lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung.Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sprechen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern an. Ihnen kommt als Nachbarn diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren, zu. Wenn allerdings auflagenmäßig Kontrollen vorgeschrieben werden, damit allfällige Schäden festgestellt werden können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass die Anlage an sich nicht sicher und damit auch nicht genehmigungsfähig sein sollte. Die von den Nachbarn angesprochene Auflage ist als Teil des genehmigten Projektes zu sehen, indem durch sie die Einreichung gewissermaßen modifiziert wird. Es ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage unbedenklich, wenn die Genehmigungsfähigkeit erst durch Auflagen hergestellt wird vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG 1995). Aus der Sicht der Nachbarn ist es lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060129.X03

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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