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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sprechen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern an. Ihnen kommt als Nachbarn diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren, zu. Wenn allerdings auflagenmäßig Kontrollen vorgeschrieben werden, damit allfällige Schäden festgestellt werden können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass die Anlage an sich nicht sicher und damit auch nicht genehmigungsfähig sein sollte. Die von den Nachbarn angesprochene Auflage ist als Teil des genehmigten Projektes zu sehen, indem durch sie die Einreichung gewissermaßen modifiziert wird. Es ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage unbedenklich, wenn die Genehmigungsfähigkeit erst durch Auflagen hergestellt wird (vgl. § 29 Abs. 5 Stmk. BauG 1995). Aus der Sicht der Nachbarn ist es lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung.Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sprechen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern an. Ihnen kommt als Nachbarn diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren, zu. Wenn allerdings auflagenmäßig Kontrollen vorgeschrieben werden, damit allfällige Schäden festgestellt werden können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass die Anlage an sich nicht sicher und damit auch nicht genehmigungsfähig sein sollte. Die von den Nachbarn angesprochene Auflage ist als Teil des genehmigten Projektes zu sehen, indem durch sie die Einreichung gewissermaßen modifiziert wird. Es ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage unbedenklich, wenn die Genehmigungsfähigkeit erst durch Auflagen hergestellt wird vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG 1995). Aus der Sicht der Nachbarn ist es lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060129.X03Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017