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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0018 E 27. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 enthält eine erschöpfende Aufzählung der den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Hinsichtlich des Kriteriums der Standsicherheit des Bauvorhabens hat der Nachbar kein Mitspracherecht.Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 enthält eine erschöpfende Aufzählung der den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Hinsichtlich des Kriteriums der Standsicherheit des Bauvorhabens hat der Nachbar kein Mitspracherecht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013060129.X02Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017