RS Vwgh 2015/11/25 2013/06/0129

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0018 E 27. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 enthält eine erschöpfende Aufzählung der den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Hinsichtlich des Kriteriums der Standsicherheit des Bauvorhabens hat der Nachbar kein Mitspracherecht.Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 enthält eine erschöpfende Aufzählung der den Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Hinsichtlich des Kriteriums der Standsicherheit des Bauvorhabens hat der Nachbar kein Mitspracherecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013060129.X02

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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