RS Vwgh 2015/11/25 2012/10/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;

Rechtssatz

Bei der gemäß § 6 Abs. 3 OÖ. NatSchG 2001 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Neuerrichtung der Hütte eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes erwarten lässt, ist entscheidend, inwieweit diese Maßnahme zu einer optischen Veränderung des aktuellen, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägten Bildes der Landschaft führt. Eine ehemals bestehende Hütte ist daher nicht zu den das Bild der Landschaft prägenden Merkmalen zu zählen, weil sie im aktuellen Bild der Landschaft nicht in Erscheinung tritt (vgl. E 24. Juli 2013, 2012/10/0065).Bei der gemäß Paragraph 6, Absatz 3, OÖ. NatSchG 2001 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Neuerrichtung der Hütte eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes erwarten lässt, ist entscheidend, inwieweit diese Maßnahme zu einer optischen Veränderung des aktuellen, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägten Bildes der Landschaft führt. Eine ehemals bestehende Hütte ist daher nicht zu den das Bild der Landschaft prägenden Merkmalen zu zählen, weil sie im aktuellen Bild der Landschaft nicht in Erscheinung tritt vergleiche E 24. Juli 2013, 2012/10/0065).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012100106.X02

Im RIS seit

24.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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