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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der gemäß § 6 Abs. 3 OÖ. NatSchG 2001 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Neuerrichtung der Hütte eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes erwarten lässt, ist entscheidend, inwieweit diese Maßnahme zu einer optischen Veränderung des aktuellen, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägten Bildes der Landschaft führt. Eine ehemals bestehende Hütte ist daher nicht zu den das Bild der Landschaft prägenden Merkmalen zu zählen, weil sie im aktuellen Bild der Landschaft nicht in Erscheinung tritt (vgl. E 24. Juli 2013, 2012/10/0065).Bei der gemäß Paragraph 6, Absatz 3, OÖ. NatSchG 2001 vorzunehmenden Beurteilung, ob die Neuerrichtung der Hütte eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes erwarten lässt, ist entscheidend, inwieweit diese Maßnahme zu einer optischen Veränderung des aktuellen, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägten Bildes der Landschaft führt. Eine ehemals bestehende Hütte ist daher nicht zu den das Bild der Landschaft prägenden Merkmalen zu zählen, weil sie im aktuellen Bild der Landschaft nicht in Erscheinung tritt vergleiche E 24. Juli 2013, 2012/10/0065).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100106.X02Im RIS seit
24.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016