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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/14/0036, VwSlg 8228 F/2007, mwN). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, VwSlg 7704 F/2002). Dass Fracks auch bei "privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen" Verwendung finden könnten, ändert nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit dessen Zuordnung zur so genannten "bürgerlichen Bekleidung" wurde die Rechtslage verkannt (vgl. in diesem Sinne auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort "Kleidung" unter "Einzelfälle" zum Frack eines Kellners, mwN).Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/14/0036, VwSlg 8228 F/2007, mwN). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet; dabei ist auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen vergleiche das Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0219, VwSlg 7704 F/2002). Dass Fracks auch bei "privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen" Verwendung finden könnten, ändert nichts daran, dass sich dieses Bekleidungsstück seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung unterscheidet, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit dessen Zuordnung zur so genannten "bürgerlichen Bekleidung" wurde die Rechtslage verkannt vergleiche in diesem Sinne auch Doralt, EStG13, Paragraph 16, Tz 220, Stichwort "Kleidung" unter "Einzelfälle" zum Frack eines Kellners, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130091.X06Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016