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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/15/0032 E 16. Dezember 2015Rechtssatz
Die Steuerpflicht aus der Grundstücksveräußerung kann auch davon abhängen, ob der Veräußerer die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und ob das Grundstück zum Vermögen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 45 Abs. 2 BAO gehört. Dabei ist auf die gesamte Betätigung der veräußernden Körperschaft abzustellen (vgl. § 34 Abs. 1, § 39, § 42 BAO). Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerpflichtige nur im Wege der Veranlagung den bescheidmäßigen Abspruch über die Besteuerung der Grundstücksveräußerung erwirken kann, wird dieser Komplexität Rechnung getragen.Die Steuerpflicht aus der Grundstücksveräußerung kann auch davon abhängen, ob der Veräußerer die Voraussetzungen der Paragraphen 34, ff BAO erfüllt und ob das Grundstück zum Vermögen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach Paragraph 45, Absatz 2, BAO gehört. Dabei ist auf die gesamte Betätigung der veräußernden Körperschaft abzustellen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 42, BAO). Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerpflichtige nur im Wege der Veranlagung den bescheidmäßigen Abspruch über die Besteuerung der Grundstücksveräußerung erwirken kann, wird dieser Komplexität Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150005.J02Im RIS seit
15.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016