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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorfrage wurde aber mit Erkenntnis des VwG bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts (vgl. E 24. April 2001, 2001/11/0101). Die vom VwG (im Hinblick auf das - diese Vorfrage betreffende - beim VwGH anhängige Verfahren) vorgenommene Aussetzung seines Verfahrens (gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG) erweist sich daher als nicht rechtmäßig.Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorfrage wurde aber mit Erkenntnis des VwG bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines VwG wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts vergleiche E 24. April 2001, 2001/11/0101). Die vom VwG (im Hinblick auf das - diese Vorfrage betreffende - beim VwGH anhängige Verfahren) vorgenommene Aussetzung seines Verfahrens (gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG) erweist sich daher als nicht rechtmäßig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070018.J03Im RIS seit
30.12.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017