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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Da ein gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz des § 25a Abs 3 VwGG unterliegt, hätte das VwG daher im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. B 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).Da ein gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegt, hätte das VwG daher im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln vergleiche B 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070018.J02Im RIS seit
30.12.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017