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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Rechtssatz
Stellt ein - behaupteter - An- und Verkauf lediglich ein Scheingeschäft dar, so liegt keine Lieferung (oder sonstige Leistung) vor (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 98/13/0058; Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 17). Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, ist dieses (auch umsatzsteuerlich) maßgeblich.Stellt ein - behaupteter - An- und Verkauf lediglich ein Scheingeschäft dar, so liegt keine Lieferung (oder sonstige Leistung) vor vergleiche das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 98/13/0058; Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 17). Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt, ist dieses (auch umsatzsteuerlich) maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150044.J01Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016