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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;Rechtssatz
Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen. Insoweit wird die Identität der Sache durch den Tatsachenkomplex abgegrenzt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen. Insoweit wird die Identität der Sache durch den Tatsachenkomplex abgegrenzt vergleiche das Erkenntnis vom 20. Juli 1999, 97/13/0131).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150035.J06Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018