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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0131 E 20. Juli 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). (Hier: Identität der Sache liegt vor, wenn im Gefolge des ersten Wiederaufnahmeverfahrens die steuerlichen Auswirkungen der festgestellten Tatsachen nur im Wege einer pauschalen Schätzung erfasst wurden, im Rahmen der zweiten Wiederaufnahme demgegenüber eine beleggetreue Zurechnung erfolgte.)Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). (Hier: Identität der Sache liegt vor, wenn im Gefolge des ersten Wiederaufnahmeverfahrens die steuerlichen Auswirkungen der festgestellten Tatsachen nur im Wege einer pauschalen Schätzung erfasst wurden, im Rahmen der zweiten Wiederaufnahme demgegenüber eine beleggetreue Zurechnung erfolgte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150035.J03Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018