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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde vergleiche das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, 90/14/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150035.J02Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018