Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Wenn der Unternehmer die in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 vorgezeichneten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht beachtet, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet vorzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192).Wenn der Unternehmer die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996, vorgezeichneten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht beachtet, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet vorzulegen vergleiche das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015150012.L04Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016