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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der Vorlage der außerordentlichen Revision an den VwGH durch das VwG kommt die Bestimmung des (mit "Schriftsätze" überschriebenen) § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG zum Tragen, wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar beim VwGH einzubringen sind. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers stellt aber keinen Schriftsatz iSd § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG in diesem Verfahren dar, weil es sich dabei um eine gegen dasselbe Erkenntnis des VwG gerichtete außerordentliche Revision einer anderen Verfahrenspartei handelt. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers hätte daher richtigerweise nicht beim VwGH, sondern nach § 25a Abs. 5 VwGG beim VwG eingebracht werden müssen.Nach der Vorlage der außerordentlichen Revision an den VwGH durch das VwG kommt die Bestimmung des (mit "Schriftsätze" überschriebenen) Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zum Tragen, wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar beim VwGH einzubringen sind. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers stellt aber keinen Schriftsatz iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in diesem Verfahren dar, weil es sich dabei um eine gegen dasselbe Erkenntnis des VwG gerichtete außerordentliche Revision einer anderen Verfahrenspartei handelt. Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers hätte daher richtigerweise nicht beim VwGH, sondern nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim VwG eingebracht werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070151.L02Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016