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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0060 E 30. Juni 2011 RS 2Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG).Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen Paragraph 107,, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070144.L02Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019