RS Vwgh 2015/11/26 Ra 2015/07/0123

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §8
AVG §59 Abs1 implizit
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die begehrte Stellungnahme auf Mitteilung der Informationen über Umweltbestandteile in einer konkreten, der Behörde gegenüber erstatteten Stellungnahme eines Beteiligten verweist zur näheren Erläuterung oder Dokumentation ihrer dortigen Ausführungen, jeweils an thematisch passender Stelle, auf Beilagen. Diese stellen daher untrennbare Bestandteile der Stellungnahme selbst dar und teilen ihr rechtliches Schicksal. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beilagen allein unmittelbar Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren iSd § 2 Z 1 und Z 2 UIG 1993 zu entnehmen sind; hier ist der Zusammenhang mit dem Inhalt der Stellungnahme zu beachten. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden.Die begehrte Stellungnahme auf Mitteilung der Informationen über Umweltbestandteile in einer konkreten, der Behörde gegenüber erstatteten Stellungnahme eines Beteiligten verweist zur näheren Erläuterung oder Dokumentation ihrer dortigen Ausführungen, jeweils an thematisch passender Stelle, auf Beilagen. Diese stellen daher untrennbare Bestandteile der Stellungnahme selbst dar und teilen ihr rechtliches Schicksal. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beilagen allein unmittelbar Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren iSd Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, UIG 1993 zu entnehmen sind; hier ist der Zusammenhang mit dem Inhalt der Stellungnahme zu beachten. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070123.L09

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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