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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 34/2005, 848 BlgNR 22. GP, Besonderer Teil zu Z 3). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen (vgl. Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt 331 ff, 348).Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, 848 BlgNR 22. GP, Besonderer Teil zu Ziffer 3,). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen vergleiche Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt 331 ff, 348).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013150123.X01Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016