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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht eines Vorhabens nach einem Tatbestand des WRG 1959 - welche zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 unerlässlich ist - setzt eine entsprechende Beschreibung des vorliegenden Projektes voraus. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung - unter Hinweis auf die Baubewilligung - von vornherein verneint und sich daher nicht - ausgehend von näheren Feststellungen zu dem gegenständlichen Oberflächenwasserableitungsprojekt - mit den in Frage kommenden Bewilligungstatbeständen des WRG 1959 befasst hat.Die Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht eines Vorhabens nach einem Tatbestand des WRG 1959 - welche zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 unerlässlich ist - setzt eine entsprechende Beschreibung des vorliegenden Projektes voraus. Dies hat die belBeh verkannt, indem sie eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Oberflächenentwässerung - unter Hinweis auf die Baubewilligung - von vornherein verneint und sich daher nicht - ausgehend von näheren Feststellungen zu dem gegenständlichen Oberflächenwasserableitungsprojekt - mit den in Frage kommenden Bewilligungstatbeständen des WRG 1959 befasst hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070268.X04Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017