RS Vwgh 2015/11/26 2013/07/0268

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §40 Abs1;
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Entwässerungsanlagen nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 sind solche Herstellungen, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von § 40 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes. Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit der Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft (vgl. E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058; E 14. März 1995, 92/07/0162).Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sind solche Herstellungen, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes. Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit der Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft vergleiche E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058; E 14. März 1995, 92/07/0162).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070268.X01

Im RIS seit

31.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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