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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Entwässerungsanlagen nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 sind solche Herstellungen, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von § 40 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes. Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit der Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft (vgl. E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058; E 14. März 1995, 92/07/0162).Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 sind solche Herstellungen, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen bestimmt sind. Entwässern im Sinne von Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 bedeutet die künstliche - weil erst durch eine Anlage (etwa eine Drainage) zu bewirkende - Herabsetzung des Wassergehaltes eines wasserreichen Gebietes. Bezeichnend für eine solche Anlage ist somit der Eingriff in den bestehenden Feuchtigkeitshaushalt einer Landschaft vergleiche E 24. Oktober 2013, 2013/07/0058; E 14. März 1995, 92/07/0162).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070268.X01Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017