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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0177 E 28. Oktober 2010 RS 1Stammrechtssatz
Wer als Arbeitnehmer in einem einkommensteuerlichen Dienstverhältnis steht, kann in der Regel mit dieser Tätigkeit nicht zugleich Unternehmer im Sinn des UStG sein (vgl. Ruppe, UStG3, § 2 Tz 69). Neben der Weisungsgebundenheit, die in § 2 Abs. 2 UStG 1994 genannt ist, zählt das Fehlen eines Unternehmerrisikos zu den bedeutsamen Kriterien der Nichtselbständigkeit (vgl. Ruppe, aaO, § 2 Tz 74 ff).Wer als Arbeitnehmer in einem einkommensteuerlichen Dienstverhältnis steht, kann in der Regel mit dieser Tätigkeit nicht zugleich Unternehmer im Sinn des UStG sein vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 2, Tz 69). Neben der Weisungsgebundenheit, die in Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 genannt ist, zählt das Fehlen eines Unternehmerrisikos zu den bedeutsamen Kriterien der Nichtselbständigkeit vergleiche Ruppe, aaO, Paragraph 2, Tz 74 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150204.X01Im RIS seit
24.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016