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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0175 2012/15/0098Rechtssatz
Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist. Schon das gänzliche Fehlen von Vorbringen zu dieser Frage führt dazu, dass die Behörde von einem groben Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters ausgehen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2007/08/0090).Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist. Schon das gänzliche Fehlen von Vorbringen zu dieser Frage führt dazu, dass die Behörde von einem groben Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters ausgehen darf vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2007/08/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150097.X04Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016