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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §24a Abs1 idF 2005/I/161;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0175 2012/15/0098Rechtssatz
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten inländischen Körperschaft zuzurechnen. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sind nach § 24a Abs. 1 und 2 KStG 1988 Spruchbestandteil im Feststellungsbescheid betreffend die am ausländischen Gruppenmitglied beteiligte (inländische) Körperschaft (ausreichend beteiligtes Gruppenmitglied/Gruppenträger). Gegen diesen Bescheid können die Parteien im Feststellungsverfahren (des betreffendes Gruppenmitglieds) berufen. Das ausländische Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K424). Von der Anerkennung einer ausländischen Körperschaft als Gruppenmitglied "betroffen" ist demnach, wenn es bloß um deren Verluste geht, nicht die ausländische Körperschaft selbst, an deren Steuerpflicht im Ausland keine Änderung eintritt, sondern die am ausländischen Gruppenmitglied entsprechend beteiligte inländische Körperschaft, der allfällige Verluste (nachzuversteuernde Verluste) der ausländischen Körperschaft zugerechnet werden können.Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die steuerlichen Verluste der finanziell ausreichend beteiligten inländischen Körperschaft zuzurechnen. Die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder sind nach Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 KStG 1988 Spruchbestandteil im Feststellungsbescheid betreffend die am ausländischen Gruppenmitglied beteiligte (inländische) Körperschaft (ausreichend beteiligtes Gruppenmitglied/Gruppenträger). Gegen diesen Bescheid können die Parteien im Feststellungsverfahren (des betreffendes Gruppenmitglieds) berufen. Das ausländische Gruppenmitglied hat als solches weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben noch Parteistellung hinsichtlich der der Unternehmensgruppe zugerechneten Verluste vergleiche Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K424). Von der Anerkennung einer ausländischen Körperschaft als Gruppenmitglied "betroffen" ist demnach, wenn es bloß um deren Verluste geht, nicht die ausländische Körperschaft selbst, an deren Steuerpflicht im Ausland keine Änderung eintritt, sondern die am ausländischen Gruppenmitglied entsprechend beteiligte inländische Körperschaft, der allfällige Verluste (nachzuversteuernde Verluste) der ausländischen Körperschaft zugerechnet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150097.X03Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016