Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138 Abs1;Rechtssatz
Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. Kofler in Doralt, EStG11, § 20 Tz 91/6; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 20 Rz 72; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL, § 20 Anm 61; jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BAO reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus vergleiche Kofler in Doralt, EStG11, Paragraph 20, Tz 91/6; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, Paragraph 20, Rz 72; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 12. GL, Paragraph 20, Anmerkung 61; jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150041.X01Im RIS seit
24.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016