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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92 Abs1 litb;Rechtssatz
Der Ausspruch des Einkommensteuerbescheides über das Ausmaß der Verrechnung des Verlustvortrages stellt die Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist damit für das Verlustabzugsverfahren der Folgejahre betragsmäßig verbindlich. Ein Fall, in dem der Verlustvortrag in einem über den im Einkommensteuerbescheid als verrechnet ausgewiesenen Betrag hinausgehenden Ausmaß die Vortragsfähigkeit verliert, weil es dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre, dass der Verlustvortrag im Einkommensteuerbescheid zu gering vorgenommen worden wäre, liegt hier nicht vor. Der Steuerpflichtige hat nämlich in den Abgabenerklärungen der Jahre 2000 bis 2002 die höchstmögliche Verlustverrechnung beantragt. Diese wurde ihm im Hinblick auf die als Feststellungsbescheid 1997 intendierte Erledigung vom 20. Jänner 2003 teilweise verwehrt und ist aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Bemessungsverjährung der betreffenden Veranlagungsjahre nicht mehr möglich. Damit stößt es aber auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn der unabhängige Finanzsenat die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht verrechneten Verluste im Streitzeitraum 2003 bis 2006 berücksichtigt hat.Der Ausspruch des Einkommensteuerbescheides über das Ausmaß der Verrechnung des Verlustvortrages stellt die Feststellung einer abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsache im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO dar und ist damit für das Verlustabzugsverfahren der Folgejahre betragsmäßig verbindlich. Ein Fall, in dem der Verlustvortrag in einem über den im Einkommensteuerbescheid als verrechnet ausgewiesenen Betrag hinausgehenden Ausmaß die Vortragsfähigkeit verliert, weil es dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre, dass der Verlustvortrag im Einkommensteuerbescheid zu gering vorgenommen worden wäre, liegt hier nicht vor. Der Steuerpflichtige hat nämlich in den Abgabenerklärungen der Jahre 2000 bis 2002 die höchstmögliche Verlustverrechnung beantragt. Diese wurde ihm im Hinblick auf die als Feststellungsbescheid 1997 intendierte Erledigung vom 20. Jänner 2003 teilweise verwehrt und ist aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Bemessungsverjährung der betreffenden Veranlagungsjahre nicht mehr möglich. Damit stößt es aber auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn der unabhängige Finanzsenat die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht verrechneten Verluste im Streitzeitraum 2003 bis 2006 berücksichtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012150038.X05Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016