RS Vwgh 2015/11/26 2012/07/0237

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0282 E 26. November 2015

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (vgl. E 14. Dezember 1995, 91/07/0070). Derartige Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten, sind nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedenfalls zulässig (vgl. E 22. März 2001, 2000/07/0288). (Hier: Die Brunnen der Vorwarnreihe liegen nur knapp außerhalb der Kontaminationsfahne der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung. Die Ausbreitung bzw. Verlagerung der Kontaminationsfahne (zB durch Änderung der Grundwasserverhältnisse) ist nach wie vor möglich und damit ist auch noch eine Gefährdung der Trinkwasserbrunnen gegeben. Die Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe ist erforderlich, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Die Wasserrechtsbehörde ist zur Vorschreibung derartiger Wasseruntersuchungen im Rahmen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 befugt.)Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können vergleiche E 14. Dezember 1995, 91/07/0070). Derartige Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten, sind nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 jedenfalls zulässig vergleiche E 22. März 2001, 2000/07/0288). (Hier: Die Brunnen der Vorwarnreihe liegen nur knapp außerhalb der Kontaminationsfahne der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung. Die Ausbreitung bzw. Verlagerung der Kontaminationsfahne (zB durch Änderung der Grundwasserverhältnisse) ist nach wie vor möglich und damit ist auch noch eine Gefährdung der Trinkwasserbrunnen gegeben. Die Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe ist erforderlich, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Die Wasserrechtsbehörde ist zur Vorschreibung derartiger Wasseruntersuchungen im Rahmen des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 befugt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070237.X05

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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