RS Vwgh 2015/11/26 2012/07/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art131a;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0282 E 26. November 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0155 E 29. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG, gleich in welcher Rechtssatzform (Bescheid oder verfahrensfreier Verwaltungsakt) sie ergeht, erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach § 31 Abs 3 WRG getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 WRG zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG, gleich in welcher Rechtssatzform (Bescheid oder verfahrensfreier Verwaltungsakt) sie ergeht, erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des Paragraph 31, WRG zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070237.X04

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten