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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/07/0282 E 26. November 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0061 E 29. Juni 1995 RS 1Stammrechtssatz
Bestätigt die Berufungsbehörde einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem späteren Berufungswerber nach § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Bestätigt die Berufungsbehörde einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem späteren Berufungswerber nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070237.X03Im RIS seit
22.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016