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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §2 Abs6 Z5;Rechtssatz
Das AWG 2002 enthält im Unterschied zur GewO 1994 (vgl. § 77 Abs. 2 GewO 1994, gemäß dem die Zumutbarkeit an der Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen ist) keinen Beurteilungsmaßstab zur Zumutbarkeit der Belästigung iSd § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002. Hinsichtlich der Frage, ob ein Vorhaben eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 darstellt, kann aber auf die GewO 1994 und die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Dies, da die Vorschriften zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 und den Genehmigungsvoraussetzungen einer Behandlungsanlage des AWG 2002 einerseits dieselben Schutzgüter (Leben und Gesundheit des Menschen) betreffen und sich andererseits auch in der verwendeten Diktion des Gesetzestexts stark ähneln (vgl. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 und § 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 sowie § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 und § 43 Abs. 1 Z 3 AWG 2002).Das AWG 2002 enthält im Unterschied zur GewO 1994 vergleiche Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994, gemäß dem die Zumutbarkeit an der Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen ist) keinen Beurteilungsmaßstab zur Zumutbarkeit der Belästigung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002. Hinsichtlich der Frage, ob ein Vorhaben eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 darstellt, kann aber auf die GewO 1994 und die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Dies, da die Vorschriften zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 und den Genehmigungsvoraussetzungen einer Behandlungsanlage des AWG 2002 einerseits dieselben Schutzgüter (Leben und Gesundheit des Menschen) betreffen und sich andererseits auch in der verwendeten Diktion des Gesetzestexts stark ähneln vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 und Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sowie Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 und Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070027.X02Im RIS seit
31.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017