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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision (vgl. in diesem Sinn auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, VfSlg. 19.867). Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind. Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist.Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision vergleiche in diesem Sinn auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, VfSlg. 19.867). Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind. Umgekehrt führt aber die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080111.L04Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018