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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Liegt dem Revisionswerber eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 TabakG 1995 zur Last (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass inLiegt dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 zur Last (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in
Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da ... offene
Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt (vgl. zum Fall einer Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 TabakG 1995 wegen offen gestandener Türe bereits den B vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/11/0001, mwN, bzw. zu einem anderen, gleichfalls unter § 13c Abs. 2 Z 3 TabakG 1995 fallenden Verhalten das E vom 21. September 2010, 2009/11/0209).Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt vergleiche zum Fall einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 wegen offen gestandener Türe bereits den B vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/11/0001, mwN, bzw. zu einem anderen, gleichfalls unter Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 fallenden Verhalten das E vom 21. September 2010, 2009/11/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J03Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016