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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J02Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016