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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluss des VwG hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das VwG lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des VwG die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des VwG, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluss des VwG hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das VwG lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des VwG die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des VwG, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110096.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016