RS Vwgh 2015/12/1 Ra 2015/11/0096

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Veröffentlicht am 01.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluss des VwG hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das VwG lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des VwG die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des VwG, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluss des VwG hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das VwG lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des VwG die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des VwG, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110096.L01

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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