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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das "Recht auf richtige Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2005/05/0063).Das "Recht auf richtige Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2005/05/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080172.L04Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016