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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Ausspruch, dass die Revision nicht zulässig sei, obwohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, führt für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts, sondern (nur) dazu, dass die (außerordentliche) Revision entgegen diesem Ausspruch zulässig ist.Der Ausspruch, dass die Revision nicht zulässig sei, obwohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, führt für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts, sondern (nur) dazu, dass die (außerordentliche) Revision entgegen diesem Ausspruch zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080172.L03Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016