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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beim VwGH kommt nur in Betracht, wenn diese Revision wegen Verletzung von Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) auf Basis des Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG nicht deshalb unzulässig ist, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nur eine geringe Geldstrafe iSd § 25a VwGG zum Gegenstand hat. Ist in diesem Sinn die Erhebung eine Revision nicht zulässig, gilt dies auch für einen auf Einbringung einer solchen Revision gerichteten Verfahrenshilfeantrag (Hinweis VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision beim VwGH kommt nur in Betracht, wenn diese Revision wegen Verletzung von Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) auf Basis des Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG nicht deshalb unzulässig ist, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nur eine geringe Geldstrafe iSd Paragraph 25 a, VwGG zum Gegenstand hat. Ist in diesem Sinn die Erhebung eine Revision nicht zulässig, gilt dies auch für einen auf Einbringung einer solchen Revision gerichteten Verfahrenshilfeantrag (Hinweis VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030095.L01Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024