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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
§ 103 Abs. 2 KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. E 14. November 1990, 89/03/0308; E 17. Juni 1992, 92/02/0181).Paragraph 103, Absatz 2, KFG sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; selbst der Umstand, dass eine zur Auskunftserteilung gesetzte Frist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist endet oder die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, ändert nichts an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung vergleiche E 14. November 1990, 89/03/0308; E 17. Juni 1992, 92/02/0181).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020221.L01Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016