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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe hatte das VwG von der Verwirklichung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung sowie vom Verschulden des Revisionswerbers auszugehen. Daher geht das gesamte Revisionsvorbringen, das ausschließlich die Frage betrifft, ob die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, ins Leere - der Revisionswerbers zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020220.L01Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016