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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich (vgl etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).Ist ein Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich vergleiche etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030010.F03Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016