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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der Aufzählung der Zuständigkeiten des VwGH in Art 133 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht zuständig. Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von dem für den VwGH nach Art 133 B-VG maßgeblichen Instrument des Fristsetzungsantrages nicht erfasst. Der VwGH ist ferner nicht dazu zuständig, über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zu entscheiden. Vielmehr bezieht sich der in § 73 Abs 2 AVG genannte Devolutionsantrag nur auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde, wobei der Devolutionsantrag nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren überhaupt noch Platz ist, zum Tragen kommen kann (vgl die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S 4).Angesichts der Aufzählung der Zuständigkeiten des VwGH in Artikel 133, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht zuständig. Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von dem für den VwGH nach Artikel 133, B-VG maßgeblichen Instrument des Fristsetzungsantrages nicht erfasst. Der VwGH ist ferner nicht dazu zuständig, über einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG zu entscheiden. Vielmehr bezieht sich der in Paragraph 73, Absatz 2, AVG genannte Devolutionsantrag nur auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde, wobei der Devolutionsantrag nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren überhaupt noch Platz ist, zum Tragen kommen kann vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030010.F02Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016