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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Der Revisionswerber führt aus, es seien keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Den Revisionswerber würde jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwarten, weil durch die Abschiebung aus dem Bundesgebiet die im Verfahren beantragte mündliche Verhandlung nicht mehr durchführbar wäre. Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juli 2015, Ra 2015/19/0091 und 0092 mwN).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Der Revisionswerber führt aus, es seien keine zwingenden öffentlichen Interessen erkennbar, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Den Revisionswerber würde jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwarten, weil durch die Abschiebung aus dem Bundesgebiet die im Verfahren beantragte mündliche Verhandlung nicht mehr durchführbar wäre. Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Juli 2015, Ra 2015/19/0091 und 0092 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010180.L01Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016